Wen betrifft der EA?

Bauherren

Wer ein Haus bauen will, muss seit 1. April 2008 im Zuge des baulichen Genehmigungsverfahrens auch einen Energieausweis vorlegen. Auf diesem Wege soll sichergestellt werden, dass alle neu entstehenden Bauten gewissen energetischen Mindestanforderungen genügen (= baurechtliche Relevanz des EA)

Hausbesitzer und Vermieter

Auch beim Verkauft oder der Vermietung eines Hauses bzw. einer Wohnung muss ein Energieausweis vorgelegt werden. (Es besteht derzeit noch eine Übergangsfrist für Objekte, welche vor dem 1.1.2006 errichtet wurden. Diese Übergangsfrist erlischt mit 1.1.2009.) Alle am Kauf oder an der Miete Interessierten haben das Recht die Vorlage eines EA zu fordern (= zivilrechtliche Relevanz des Energieausweises).

Der Kauf- oder Mietwert eines Gebäudes/einer Wohnung wird auf Grund dieser neuen Transparenz auch durch seine bauliche und haustechnische Energiebilanz bestimmt. Der Energieausweis soll also zum Ansporn für energietechnisch sinnvolle Renovierungsmaßnahmen werden.
 

Übrigens:

Die allfällige energietechnisch sinnvolle Renovierung eines Gebäudes birgt Einsparungspotenzial für die BenutzerInnen, die im Regelfall auch die Heiz- bzw. Stromkosten tragen. Und sie kommt den BesitzerInnen zugute, da die Immobilie durch eine verbesserte Energieeffizienz klar im Wert steigt.